Erbmonarchie und Demokratie
Wissenschaftliche Arbeit zum Thema ‘Erbmonarchie und Demokratie’ veröffentlicht
Stiftung für Ordnungspolitik und Staatsrecht publiziert neue Studie zur Verfassung Liechtensteins.
Dem Stiftungsrat wie auch dem wissenschaftlichen Beirat der Stiftung für Ordnungspolitik und Staatsrecht war es ein Anliegen, die Verfassung von 2003 in Bezug auf den Dualismus näher zu untersuchen. Aus diesem Grund wurde bei Prof. Viktor J. Vanberg aus Freiburg in Breisgau eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema Erbmonarchie und Demokratie in Auftrag gegeben. Diese Studie liegt nun vor.
Die Stiftung für Ordnungspolitik und Staatsrecht hat sich zum Ziel gesetzt, Fragen, welche in Bezug auf die Entwicklung Liechtensteins von Bedeutung sind, näher zu untersuchen. Diesbezüglich steht unter anderem im Fokus, welche ordnungspolitischen und staatsrechtlichen Voraussetzungen für den Erfolg Liechtensteins in der Vergangenheit nötig waren und welche in Zukunft nötig sind, damit Liechtenstein seinen Erfolg fortsetzen kann.
Hierfür wurde Prof. Viktor J. Vanberg aus Freiburg in Breisgau angefragt, eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema ‘Erbmonarchie und Demokratie’ zu verfassen. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Ordnungsökonomik, in der Neuen Institutionenökonomik sowie in der Ordnungspolitik. Von 2001 bis 2010 leitete er das Walter-Eucken-Institut in Freiburg, für welches er heute noch als Vorstandsmitglied tätig ist. Prof. Vanberg betont, dass man die liechtensteinische Verfassung auch an den faktischen Ergebnissen, die sie für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft hervorgebracht hat, messen sollte. Man werde nicht übersehen können, dass sie dem Land zu einer politischen Stabilität verholfen habe.
Darüber hinaus geht Prof. Vanberg auch auf den in der Verfassung festgeschriebenen Dualismus ein. Hierzu betont er: «Wenn man im Hinblick auf die Verfassung von 1921 insofern durchaus von einem Dualismus zweier Legitimationsprinzipien, Fürstensouveränität und Volkssouveränität, sprechen
kann, dann ist durch die Verfassungsreform von 2003 eine neue Situation geschaffen worden. […] Dadurch, dass die Entscheidung über die Verfassung in die Hände des Volkes gelegt wurde und ein neuer Artikel (Art. 113) die Möglichkeit einer ‘Abschaffung der Monarchie’ durch das Volk vorsieht, ist das Volk faktisch als Verfassungssouverän anerkannt.»
Dies bedeutet gemäss Vanberg, dass durch die Zustimmung des Volkes zu der 2003 verabschiedeten Verfassung dieser eine demokratische Legitimationsgrundlage gegeben wurde und damit logischerweise auch den Befugnissen, die die Verfassung dem amtierenden Fürsten einräumt.
Johannes Matt, Präsident des Stiftungsrates, hofft, dass die Stiftung für Ordnungspolitik und Staatsrecht mit dieser neusten wissenschaftlichen Arbeit einen fundierten Beitrag zur Interpretation unserer Verfassung leistet. Er führt aus: «In der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit soll und kann es nicht um eine umfassende Aufzählung und Bewertung aller Argumente gehen. Mit dem vorliegenden Gutachten soll unsere Verfassung erstmals aus der Perspektive der Ordnungspolitik und unter dem demokratietheoretischen Aspekt beleuchtet werden.»
Erbmonarchie und Demokratie
Dieser Beitrag behandelt die Frage der Vereinbarkeit von Erbmonarchie (mit Sanktionsrecht des Landesfürsten) und verschiedenen Dimensionen sowie Verfahren demokratischer Legitimation. Im Hinblick auf Liechtenstein und vor allem die Verfassungsreform von 2003 wird das Volk als Legitimationsgeber (und potenzieller -nehmer) der Staatsgewalt anerkannt und somit die konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratische Grundlage gestellt.